Hinweisgeberschutzgesetz

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass hinweisgebende Personen, sogenannte Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen können. Damit sollen Mitarbeiter*innen bei der Meldung von bestimmten Verstößen geschützt und die Prozesse rund um diese Meldungen transparent reguliert werden.

Meldung von Verstößen
Zur Meldung gibt es zwei Möglichkeiten.

Interne Meldung:
Wir haben in unserem Haus eine interne Meldestelle eingerichtet und eine Mitarbeiterin benannt, die eingehende Meldungen prüft und bearbeitet. An diese kann sich der Hinweisgeber per E-Mail wenden: hinweisgeber@ev-altenheim-odenkirchen.de.
Die E-Mails werden bei Abwesenheit der bearbeitenden Mitarbeiterin weder weitergeleitet noch von einem anderen Mitarbeiter eingesehen.
Auch eine Kontaktaufnahme per Telefon sowie ein persönliches Gespräch sind möglich. Um die Anonymität des Hinweisgebers zu wahren, ist das Gespräch vorher terminlich abzustimmen.

Externe Meldung:
Der Bund hat beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen eingerichtet. An diese kann sich der Hinweisgeber ebenso melden. Diese ist erreichbar unter: www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html